Vereinbarung betreffend die gemeinsame Bewirtschaftung Sücka, Gross-Steg, Kleinsteg

2012 Viehtrieb Steg V4b.pdf 2012 Viehtrieb Steg V4b.pdf (107,6 kB)

Reglement der Alpgenossenschaft Gross-Steg

Reglement 2009 (PDF) Reglement 2009 (PDF) (19,5 kB)

Statuten der Alpgenossenschaft Gross-Steg

Statuten der Alpgenossenschaft Statuten der Alpgenossenschaft (58,6 kB)

Reglement betreffend die Verwaltung und Nutzung des Grundeigentums

Gross-Steg
Gross-Steg


Alpgenossenschaft Gross-Steg


Reglement für die Nutzung des Grundeigentums


Allgemein


Dieses Reglement gilt als Ergänzung zu den Statuten der Alpgenossenschaft Gross-Steg.

Den Genossenschafterinnen und Genossenschafter obliegt der Unterhalt und die Pflege des genossenschaftlichen Grundeigentums, speziell der Weiden, des Waldes, der Strassen und Wege. Die Kosten, welche für den Unterhalt entstehen, sind von den Nutzniessern des Grundeigentums im Verhältnis ihrem wirtschaftlichen Nutzeneinzufordern.

Dieses Reglement legt die Voraussetzungen, die Bedingungen und das Entgelt für die Nutzung des Grundeigentums der Alpgenossenschaft sowie Aufgaben und Befugnisse der Genossenschaftsorgane fest.


Die Einräumung von Dienstbarkeiten und Grundlasten und die Überlassung von Grundeigentum der Genossenschaft zur Nutzung an Genossenschafter und Nichtgenossenschafter, bedürfen in der Regel der schriftlichen Vereinbarung. Die im Abschnitt Dienstbarkeiten Abschnitt c) und d) angeführten Rechte werden im Grundbuch eingetragen.

Alle erforderlichen Verträge oder Vereinbarungen sind von den jeweils Begünstigten auf ihre Kosten beizubringen. Alle Kosten, die sich aus diesem Reglement für die Genossenschaftergeben, sind auf die jeweils Begünstigten zu übertragen.


Die Einräumung von Dienstbarkeiten und Grundlasten und die Überlassung von Grundeigentum zur Nutzung werden gegen ein Entgelt gemäss diesem Reglement gewährt. Die Berichtigung dieses Entgeltes kann auch für Nichtgenossenschafter durch Fronarbeit erfolgen, wobei derselbe Stundenansatz wie bei den Genossenschaftern verrechnet wird.

Die ausschliesslich für die landwirtschaftliche Nutzung notwendigen und nützlichen Rechte werden unentgeltlich eingeräumt.


Wegnutzung


Für die Zufahrt zu den Hütten über Genossenschaftsgrund und das Befahren der genossenschaftlichen Strassen und Wege wird jährlich folgendes Entgelt als Unterhaltsbeitrag erhoben:


a) Genossenschafter pro Wohneinheit je 50 CHF/J

b) Nichtgenossenschafter pro Wohneinheit je 150 CHF/J


Mit der jährlichen Abgeltung des Unterhaltsbeitrages wird das Recht zur Benutzung der genossenschaftlichen Strassen und der Zugang zum jeweiligen Grundeigentum abgegolten. Das Befahren der genossenschaftlichen Strassen mit schweren Lastwagen bedarf einer besonderen Bewilligung durch denAlpausschuss.

Die Jagdgesellschaft leistet einen äquivalenten Beitragvon 2 Wohneinheiten 300 CHF/J.


Die Schneeräumung der Strassen und Wege im Winter wird durch die Genossenschaft weder ausgeführt noch finanziert. Den Berechtigten für die Wegbenutzung ist eine Schneeräumung auf ihre Kosten freigestellt. Flurschäden sind zu vermeiden und auf Kosten des Berechtigten zu beheben.


Parkplätze


Das Recht für das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Grundeigentum der Genossenschaft wird durch die Entrichtung eines Parkierungsentgeltes erworben. Für das Parkplatzrecht auf einem von der Genossenschaft zugewiesenen Parkplatz, welches im Rahmen einer Baubewilligung erforderlich ist, ist ein Mietvertrag zuerstellen.


Auch für Parkplätze auf dem eigenen Grundstück, sofern die Zufahrt ab der Genossenschaftstrasse über Genossenschaftsgrund erfolgt, wird dieses Entgelterhoben.

Für die Einräumung von Parkierungsrechten wird jährlich folgendes Entgelteingehoben:


a) Genossenschafter pro Wohneinheit pro Parkplatz je 50 CHF/J

b) Nichtgenossenschafter pro Wohneinheit pro Parkplatz je 150 CHF/J


Die Befestigung und Einzäunung des Platzes ist nicht gestattet und wird auf Kostendes Verursachers von der Genossenschaft wieder entfernt.

Die Schneeräumung der Parkplätze im Winter wird durch die Genossenschaft weder ausgeführt noch finanziert. Den Berechtigten für die Parkierung ist eine allfällige Schneeräumung auf ihre Kosten freigestellt. Flurschäden sind zu vermeiden und werden auf Kosten des Berechtigten behoben.


Dienstbarkeiten


Für die Einräumung vonDienstbarkeiten werden folgende Beiträge als Entgelt eingehoben:

 

a) Durchleitungsrechtefür Erschliessungs- und Entsorgungsleitungen ( einmalig)

   aa) Genossenschafter 100 CHF

   ab) Nichtgenossenschafter 200 CHF

Sämtliche Kosten für die Erstellung, die korrekte Wiederinstandsetzung des ursprünglichen Zustandes, der Unterhalt sowie einer allfälligen Verlegung der Leitungen sind vom Berechtigten zu tragen.


b) Zufahrtsrechteauf den bestehenden Strassen zu den Hütten (einmalig)

   ba) Genossenschafter 1000 CHF

   bb) Nichtgenossenschafter 3000 CHF

Die Gemeinde und das Land erhalten die Durchleitungsrechte für Erschliessung- und Entsorgungsleitungen und die Überfahrtsrechte auf den bestehenden Strassen und Wegen unentgeltlich.


c) Näher undGrenzbaurecht (einmalig)

Die Bewilligung für die Vergabe von Näher- und Grenzbaurechten hat nach den Richtlinien der Genossenschaftsversammlung und der Bau- und Zonenordnung Steg zu erfolgen.

   ca) Genossenschafter 1000 CHF

   cb) Nichtgenossenschafter 3000 CHF

 

d) Selbständigeund unselbständige Baurechte

Die Einräumung eines Baurechtes wird fallweise von der Genossenschafterversammlung festgelegt. Diese Rechte erfordern einen Vertrag und sind im Grundbuch einzutragen.


e) Dauernde Nutzungsrechte

   ea) Alpbetrieb wird von der Genossenschaftsversammlungfestgelegt

   Die Nutzung der Alpweiden erfolgt unter folgenden Bedingungen:

· Pro Alpsommer darf max. die vom LWA vorgegebene Anzahl GVE aufgetrieben werden (aktuell 40 GVE auf 120 Tg Alpzeit)

· Die Viehtreiber sind verpflichtet die Koppeln auf ihreKosten abzuzäunen

· das Wasser und die Brunnen zu richten

· Wuascht und Unkraut zu mähen

· die Weiden periodisch zu düngen

Dauernde Nutzungsrechte (Dauer länger 1 Jahr) sind grundsätzlich durch die Genossenschaftsversammlung zu genehmigen.


f) Kurzzeitige Nutzungsrechte

   50 CHF/J bis 2000 CHF/J

Nutzungsrechte mit einer Dauer weniger 1 Jahr, z.B. die Aufstellung eines Krans, Baustelleninstallationen, das Befahren der Strassen und Wege mit schweren Lastwagen, Festveranstaltungen, Zwischendeponien, Sportveranstaltungen usw. können durch den Alpausschussgewährt werden, wenn:

   a) die alpwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird und die Auswirkungen auf die Umwelt und die Nachbarschaft unerheblich sind sowie keine bleibenden Schäden eintreten;

   b) der Nutzungsberechtigte Gewähr bietet, dass er allfällige Schäden behebt und die Wiederinstandstellung auf eigene Kosten veranlasst.

Kann Punkt a) oder b) nicht gewährleistet werden, so wird die Beitragshöhe und die Genehmigung für die gewünschte Nutzung durch die Genossenschaftsversammlung festgelegt.

Die Gewährung kurzzeitiger Nutzungsrechte sowie das geforderte Entgelt wird vom Alpausschuss je nach Nutzungsintensität und Nutzungsgrad festgelegt.


g) Nutzungsrecht für Hüttenvorplätze auf dem Grundeigentum der Genossenschaft

   ga) Genossenschafter 2CHF/m2/J

   gb) Nichtgenossenschafter 6 CHF/m2/J

Hüttenbesitzer haben die Möglichkeit Grundeigentum der Alpgenossenschaft in unmittelbarer Umgebung ihrer Liegenschaft im Ausmass bis zu 30 m2 (maximale Tiefe = 3.00 m, maximale Länge =10.00 m) als Sitzplatz etc. gegen Entgelt zu nutzen soweit dies weder die landwirtschaftliche Nutzung noch die verkehrstechnische Erschliessung behindert. Das genutzte Grundstück darf aber weder dauerhaft eingezäunt noch bepflanzt werden und es darf auch nicht als Autoabstellplatz verwendet werden. Sollten Vorplätze nicht mehr verwendet werden, sind diese in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Das jeweilige Ausmassdefiniert der Alpausschuss vor Ort.



Dieses Reglement wurde anlässlich der Jahresversammlung vom 25. April 2003 genehmigt und an der Jahresversammlung vom 03. April 2009 ergänzt.


Alpgenossenschaft Gross-Steg

Triesenberg, 03. April 2009